Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Kostenentscheidung des AG nach Rücknahme einer Unterhaltsklage.

Der Kläger hatte den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte sich von Anfang an auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen und hierzu erklärt, dass sich seit dem Jahre 2004 an seinem damals attestierten Gesundheitszustand nichts geändert habe und er daher nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit in einem solchen Umfang nachgehen könne, die es ihm erlaube, für den Kläger Unterhalt zu zahlen. Mit dieser Auskunft hatte sich der Kläger nicht zufrieden gegeben und an der Erwerbsunfähigkeit des Beklagten gezweifelt. Erst nachdem das FamG hierzu Beweis erhoben hatte und sich die Erwerbsunfähigkeit des Beklagten im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme herausgestellt hatte, hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zurückgenommen.

Nach Rücknahme der Klage wurden ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Hiergegen wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet. Die Kostenentscheidung sei zutreffend gemäß § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 3 ZPO auf Antrag des Beklagten zu Lasten des Klägers ergangen. Der Beklagte habe sich von Anfang an auf seine Leistungsunfähigkeit berufen. Der Kläger habe seine Klage im Hinblick erst auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht im Hinblick auf eine verspätet erfolgte Auskunft des Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen zurückgenommen. Es müsse daher bei der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sein Bewenden haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2009, 4 WF 179/09

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge