Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Unterhaltsklage
Leitsatz (amtlich)
Bestreitet der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsfähigkeit und beantwortet er das Auskunftsbegehren des Unterhaltsgläubigers dahin, dass er infolge seiner fortbestehenden Erwerbsunfähigkeit nicht leistungsfähig sei und erhebt der Unterhaltsberechtigte daraufhin eine Unterhaltsklage, die er später, nachdem die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme den Beweis für die Leistungsunfähigkeit infolge Erwerbsunfähigkeit ergeben hat, im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zurücknimmt, so findet § 93d ZPO keine Anwendung. Vielmehr ergibt sich die zwingende Kostenfolge der Klagerücknahme aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Denn die Klagerücknahme erfolgte in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf eine verspätet Auskunft des Unterhaltsschuldners zu seinen Einkommensverhältnissen.
Normenkette
ZPO §§ 93d, 269 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 02.10.2009; Aktenzeichen 11 F 47/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 2.10.2009 - 11 F 47/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
2. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1. Die gem. § 269 Abs. 5 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 2.10.2009 - 11 F 47/09 -, mit welchem dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, nachdem er die Klage zurückgenommen hatte (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO), ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung ist zutreffend gem. § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO auf Antrag des Beklagten zu Lasten des Klägers ergangen. Die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist zwingend. Erkennbar liegen die Voraussetzungen des § 93d ZPO nicht vor. Danach können der in Anspruch genommenen Partei die Kosten des Verfahrens dann auferlegt werden, wenn sie in einem die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffenden Verfahren zur Klageerhebung dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Abweichend von der Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO können dann im Falle der Klagerücknahme nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der in Anspruch genommenen Partei auferlegt werden, wenn diese verspätet Auskunft erteilt hat.
Grund für die Klagerücknahme des Klägers war aber erkennbar nicht eine fehlende oder unvollständige Auskunft des Beklagten. Dieser hatte sich dem Kläger gegenüber von Anfang an auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen und hierzu erklärt, dass sich seit dem Jahre 2004 an seinem damals attestierten Gesundheitszustand nichts geändert habe und er daher nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit in einem solchen Umfang nachgehen könne, der es ihm erlaube, für den Kläger Unterhalt zu zahlen. Mit dieser Auskunft hat sich der Kläger nicht zufrieden gegeben. Vielmehr hat er bezweifelt, dass der Beklagte nach wie vor erwerbsunfähig ist. Erst nachdem das Familiengericht hierzu Beweis erhoben hat und sich die Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme herausgestellt hat, hat er seine Klage im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht im Hinblick auf eine verspätet erfolgte Auskunft des Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen zurückgenommen.
Es muss damit bei der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bei einem Streitwert zur Hauptsache von 4.707 EUR wie folgt festgesetzt bis 2.500 EUR.
2. Im Hinblick auf die oben dargelegte fehlende hinreichende Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens war der Antrag des Klägers, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2275378 |
FamRZ 2010, 752 |
MDR 2010, 215 |