Leitsatz

Das Ehescheidungsverfahren war zwischen den Parteien anhängig. Sie hatten sich am 18.2.2010 getrennt. Der Antragsteller zog an diesem Tage aus der Ehewohnung aus und hatte am Ende des Monats die Kündigung dieser Wohnung ausgesprochen. Mit Schreiben vom 28.2.2010 wurde die Antragsgegnerin erstmalig außergerichtlich aufgefordert, der Kündigung zuzustimmen. Unter Datum vom 20.4.2010 reichte der Antragsteller einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Familiengericht ein.

Am 16.4.2010 hat die Antragsgegnerin ggü. dem Vermieter die Zustimmung zur Kündigung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte sie die Wohnung noch mit dem gemeinsamen Kind der Parteien.

Der von dem Antragsteller eingereichte Antrag auf Zustimmung zur Kündigung wurde später von ihm zurückgenommen.

Nach Antragsrücknahme hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Er habe nach Rücknahme seines Antrags die Kosten des Verfahrens nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. ZPO zu tragen. Dies entspreche der Billigkeit.

Dem Antragsteller habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragseinreichung ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung - noch - nicht zugestanden. Grundsätzlich bestehe ggü. dem Ehepartner ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages, wenn keine Gesichtspunkte aus den Gründen (nach-) ehelicher Solidarität entgegenständen (vgl. OLG Köln v. 4.3.2006, FamRZ 2007, 46; Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 6. Aufl., 8. Kapitel, Rz. 114 ff., 116a m.w.N.).

Solche Gesichtspunkte ständen regelmäßig bei einem bereits abgeschlossenen Scheidungsverfahren nicht entgegen. Anders sei das Zustimmungsverlangen zu beurteilen, wenn das Scheidungsverfahren - wie hier - noch nicht abgeschlossen oder sogar noch nicht einmal anhängig sei. In einem solchen Fall könne die Einwilligung zur Kündigung erst verlangt werden, wenn die Trennung der Eheleute endgültig sei und zugleich der mit der Ehe verbundene Treu-und-Glaubens-Grundsatz nicht verletzt werde.

Im vorliegenden Fall widerspreche das Kündigungsverlangen des Antragstellers den ehelichen Solidaritätsgrundsätzen. Er habe den Antrag auf Zustimmung am 20.4.2010, zwei Monate nach der erfolgten Trennung, beim Familiengericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, ob die Trennung endgültig sei. Unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität sei ein Abwarten bzw. der Versuch einer einvernehmlichen Regelung seitens des Antragstellers geboten gewesen.

Selbst wenn ein Anspruch auf Zustimmung bestanden hätte, hätte die eheliche Solidarität geboten, dass der Antragsteller vor der Anrufung des Gerichts sich mit der Antragsgegnerin zur Abklärung des Sachstandes in Verbindung setzt. Die Antragseinreichung bereits am 20.4.2010 stelle sich damit als übereilt dar.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 4 ZPO lägen somit keine besonderen Umstände vor, wonach von der grundsätzlichen Entscheidung zur Kostenlast des Antragstellers abgewichen werden müsste.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2010, 4 UF 154/10

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