Leitsatz
Der Klägerin war in einem familiengerichtlichen Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Rechte in der ersten Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden. In der zweiten Instanz schlossen die Parteien einen Vergleich und einigten sich auch darüber, dass die Kosten des Rechtsstreits, also auch diejenigen erster Instanz, gegeneinander aufgehoben werden sollten.
Gegen den daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wehrte sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel der Klägerin blieb insoweit ohne Erfolg, als sie sich dagegen wehrte, anteilig mit Gerichtsgebühren belastet worden zu sein.
Insoweit wies das OLG darauf hin, dass nach § 123 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss habe. Die Erstattungspflicht erstrecke sich auf verauslagte Gerichtskosten, Anwaltskosten und sonstige Aufwendungen. Sie entfalle nur, soweit der Gegner der mittellosen Partei selbst gemäß § 122 Abs. 2 ZPO oder § 31 Abs. 3 GKG von den Gerichtskosten freigestellt worden sei. Vorliegend habe der Beklagte die Gerichtsgebühren verauslagt und sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten auch nicht freigestellt gewesen.
Die bedürftige Klägerin habe die Kostenschuld durch Vergleich teilweise übernommen und hafte insoweit als Übernahmeschuldnerin. Die Vergleichsparteien könnten die Inanspruchnahme der bedürftigen Partei nur vermeiden, indem sie den Prozessvergleich auf die Hauptsache beschränkten und die Kostenentscheidung dem Gericht überließen.
Mit Erfolg wende sich die Klägerin jedoch gegen die Berücksichtigung der Kosten für den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt. Insoweit habe die Landeskasse bereits eine Vergütung an den beigeordneten Rechtsanwalt gezahlt und diese unter Berufung auf § 59 Abs. 1 RVG von dem erstinstanzlich verurteilten Beklagten eingefordert.
Die Kosten für den beigeordneten Anwalt seien nicht, auch nicht anteilig, im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Sie seien zu Unrecht von dem Beklagten eingefordert worden, weil der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner letztendlich nicht auf die Landeskasse übergegangen sei.
Gemäß § 59 Abs. 1 RVG gehe der Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner mit Zahlung durch die Staatskasse auf diese über. Die Staatskasse erwerbe den Anspruch in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt des Übergangs befunden habe. Die Zahlung durch die Staatskasse sei hier im Mai 2009 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe aufgrund der Kostenentscheidung des Familiengerichts vom 2.4.2009 ein Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Beklagten in voller Höhe bestanden. Allerdings sei die Entscheidung nur vorläufig vollstreckbar gewesen. In einem solchen Fall sei der Erstattungsanspruch auflösend bedingt durch eine Abänderung der Kostenregelung vor Eintritt der Rechtskraft. Eine solche Abänderung habe hier stattgefunden, weil die Parteien in der Berufungsinstanz vereinbart hätten, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Parteien sollten nicht zur Tragung der jeweils gegnerischen Anwaltskosten verpflichtet sein. Die Klägerin sei befugt gewesen, eine solche Regelung zu treffen. Das Verfügungsrecht der Partei bleibe trotz des Anspruchsübergangs bestehen und ende erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung.
Auf die Abänderung der Kostenentscheidung könne sich der Beklagte ggü. der Staatskasse auch berufen. § 126 Abs. 2 ZPO hindere den Gegner nicht daran, einzuwenden, dass die Kostengrundentscheidung, aus der das Beitreibungsrecht hergeleitet werde, vor deren Rechtskraft geändert worden sei. *
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2011, II-10 WF 32/10