(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach

 

1.

§ 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,

 

2.

§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,

 

3.

§ 19 Abs. 9 des Markengesetzes,

 

4.

§ 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,

 

5.

§ 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,

 

6.

§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.

 

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

 

(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.

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