(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden.
(2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben
1. |
Entgelte für Postdienstleistungen
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2. |
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht; |
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