(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
2. |
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; |
3. |
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; |
4. |
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über
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7. |
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage. |
(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 6.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
1. |
eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro; |
3. |
einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50 000 Euro. |
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
1. |
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25 000 Euro; |
2. |
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50 000 Euro; |
4. |
einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 25 000 Euro. |
(5) 1Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den Absätzen 1, 3 oder 4 bestimmten Wertes. 2Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der Anmeldung der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. 3Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 12 500 Euro.
(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 3 000 Euro.
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