Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Bei gestattetem Ausbau von Speicherräumen zu einer Wohnung hat der Berechtigte grundsätzlich sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen
Nach erfolglosem Rechtsmittel gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluss darf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht dem abschließenden Gerichtsbeschluss überlassen bleiben
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 256 Abs. 2 ZPO
Kommentar
1. In einem Nachtrag zur Teilungserklärung wurde Eigentümern gestattet, Sondereigentums-Speicherräume umzubauen und als Wohnräume zu nutzen. U.a. war weiter vereinbart, dass die Kosten für etwaige statische Änderungen die Eigentümer der Speicher zu tragen hätten, ebenso etwaige Folgekosten durch den Umbau, damit auch Kosten für Treppenhausfenster, Dachgauben, Terrassen und Mini-Balkone. Auch hätten die Eigentümer Kosten für notwendige Dachveränderungsmaßnahmen (im Bereich der Scharbleche) zu übernehmen.
Im Streit ging es dann um eine größere Dachsanierung und die entsprechende Kostenverteilung, insbesondere unter Berücksichtigung zusätzlicher Anschluss- und Abdichtungskosten.
2. In richtiger Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragungspflicht umbaubedingter Folgekosten ist hier davon auszugehen, dass die umbauberechtigten, ursprünglichen Speicherraum-Eigentümer alle Folgekosten, die durch den Umbau der Speicherräume in Wohnräume verursacht wurden, zu tragen hätten. Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, entspricht es auch allgemeinen Grundsätzen, dass ein Wohnungseigentümer, dem die Teilungserklärung den Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Speicherräume zu einer Wohnung gestattet, in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaues, als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen hat (vgl. Staudinger/Wenzel, § 22 WEG; Rn. 21).
3. Im vorliegenden Fall hat das AG durch einen "Grundbeschluss" die Speichereigentümer verpflichtet, bei Instandsetzungsmaßnahmen insbesondere am Dach der Wohnanlage Kosten zu tragen, die in Folge des Umstandes entstehen, dass die den Speichereigentümern gehörenden ursprünglichen Räume in Wohnräume umgebaut wurden. Im Erstbeschwerdeverfahren hiergegen hat das LG den Beschluss des AG als sog. Zwischenfeststellungsbeschluss beurteilt, gegen den sich in diesem Verfahren wiederum die sofortige weitere Beschwerde der antragstellenden Speichereigentümer richtete. Der Erlass eines solchen Zwischenfeststellungsbeschlusses war zulässig (BayObLG, WE 96, 191; Staudinger/Wenzel, §§ 43f., Rn. 22).
Allerdings hätte das LG eine Kostenentscheidung und damit auch eine Entscheidung über den Geschäftswert treffen müssen; ist nämlich ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluss ohne Erfolg geblieben, ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem abschließenden Beschluss zu überlassen (vgl. BGHZ 20, 397, 399).
4. Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, den in allen Instanzen unterlegenen Speichereigentümern als Gesamtschuldnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, bei Geschäftswertansatz von jeweils DM 10.000,-.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 16.03.2000, 2Z BR 181/99(
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Die in den Gründen erwähnten "allgemeinen Grundsätze" der Kosten- und Folgekostentragungspflicht solcher aus- und umbauberechtigter Eigentümer werden hier leider nicht näher erläutert und nachgewiesen (allein belegt mit dem Hinweis Staudinger/Wenzel, § 22, Rn. 21). M.E. hätte dieses richtige Ergebnis der Kostenverteilung allein über gebotene Auslegung der hier getroffenen Vereinbarungen begründet werden können, ohne auf "allgemeine Grundsätze" (welche?) abstellen zu müssen. I.Ü. ergibt sich m.E. diese Haftungsfolge auch aus erweiterter bzw. analoger Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 3 WEG.