Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Wohnungseigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung ( § 16 Abs. 2 WEG) durch Vereinbarung ( § 10 Abs. 1 S. 2 WEG) die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: der Fenster) dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegen. Sollte es sich bei Fensterteilen um Sondereigentum handeln, trifft eine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht ohnehin den einzelnen Wohnungseigentümer ( § 14 Nr. 1 WEG). Im vorliegenden Fall war jedoch eine entsprechende spezielle Kostenverteilungsvereinbarung zur Kostentragung getroffen worden.

2. Die Instandsetzung und Instandhaltung umfasst auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, sofern durch sonstige Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (BayObLG, NJW 75, 2296/2297).

3. Die Antragsteller, deren Feststellungsantrag (die restlichen Eigentümer zu verpflichten, die Kosten des Fensterersatzes zu übernehmen) zurückgewiesen wurde, müssten auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 3.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.04.1993, 2Z BR 47/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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