Leitsatz

Wird die an sich erforderliche Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelung durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt, so ist diese für ihn bindend und er hat sich grundsätzlich an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft fasste mehrheitlich einen Beschluss, wonach die im Gemeinschaftseigentum stehende Dachterrasse saniert werden sollte. Hinsichtlich der Kosten wurde beschlossen, diese nach Miteigentumsanteilen unter den Mitgliedern der WEG zu verteilen. Einige Wohnungseigentümer hatten gegen die Sanierungsmaßnahme gestimmt und den Beschluss unter Berufung auf § 16 Abs. 3 WEG angefochten, wonach die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer auch nicht an den Kosten zu beteiligen seien. Diese Anfechtung musste hier erfolglos bleiben, da die Teilungserklärung eine Bestimmung enthält, wonach bauliche Veränderungen grundsätzlich per Mehrheitsbeschlussfassung durchgeführt werden können. Wird nämlich die an sich erforderliche Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung durch die Möglichkeit der Mehrheitsbeschlussfassung ersetzt, ist der Beschluss für den nicht zustimmenden Eigentümer mit der Folge entsprechender Kostenbeteiligung bindend.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 27.04.2001, 2Z BR 70/00

Fazit:

Die Bestimmung des § 22 WEG, der Allstimmigkeit für bestimmte bauliche Veränderungen vorschreibt, kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen werden.

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