Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Kostenverteilung für Hobbyraum-Sondereigentum gemäß getroffener Vereinbarungen
Eigentümerbeschluss auf Abmahnung und Androhung des Eigentumsentzuges nur auf formelle Mängel überprüfbar
Vereinbarte Eventualeinberufung ist gültig
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 18 WEG, § 25 Abs. 4 WEG, § 51 WEG, § 242 BGB
Kommentar
1. Es ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer, durch Gemeinschaftsordnungs-Vereinbarung festzulegen, ob und in welcher Höhe Hobbyräume (hier jeweils separates Sondereigentum) bei der Verteilung der Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen sind. Ein allgemein gültiger Grundsatz kann insoweit nicht aufgestellt werden. Die vorliegend getroffenen Vereinbarungen wurden deshalb zu Recht berücksichtigt, Verstöße gegen Treu und Glauben sind insoweit nicht erkennbar (hier: keine grobe Unbilligkeit des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels). Es ist insoweit Sache der Wohnungseigentümer, welche Vereinbarungen sie diesbezüglich treffen (vorliegend: Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen in gleicher Weise wie bei den Wohnungen).
2. Ein Eigentümerbeschluss, einen Sondereigentümer unter Hinweis auf § 18 WEG (Entziehung des Eigentums) abzumahnen, ist im Beschlussanfechtungsverfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht nur darauf zu überprüfen, ob formelle Mängel vorliegen, nicht jedoch darauf, ob die beschlossene Abmahnung auch materiell berechtigt war (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung, BayObLGZ 85, 171/177).
Insoweit gilt Gleiches nach nunmehr h. R. M. für einen solchen Abmahn-Beschluss wie generell beim Entziehungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 3 WEG selbst. Ob ein Entziehungsverfahren aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, hat allein das nach § 51 WEG zuständige Amtsgericht im Zivilprozess zu prüfen; dementsprechend hat auch das Prozessgericht über die Berechtigung einer Abmahnung zu entscheiden.
3. Ist in einer Gemeinschaftsordnung abweichend zur abdingbaren Bestimmung des § 25 Abs. 3 WEG eindeutig die sog. Eventualeinberufung vereinbart (sofortige Wiederholungsversammlung kurze Zeit nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zum Ersttermin), kann zulässigerweise zur nachfolgenden Wiederholungsversammlung am gleichen Tage eingeladen werden, wie hier zu Recht geschehen. Auch § 25 Abs. 4 WEG ist insoweit durch im Grundbuch eingetragene Vereinbarungen abdingbar (vgl. auch OLG Köln, Entscheidung v. 23. 8. 1989, Az.: 16 Wx 79/89 und BayObLGZ 1992, 79/84).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 15.02.1995, 2Z BR 1/95)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer