Normenkette

§ 16 Abs 2 WEG, § 23 WEG

 

Kommentar

1. Sieht ein Eigentümerbeschluss eine Aufteilung der Kosten für Kaltwasser und Müll nach der Anzahl der zu einem bestimmten Stichtag pro Wohnung "polizeilich gemeldeten" Personen vor, kann aber die Meldebehörde keinerlei Auskunft darüber geben, welche Personen zum Stichtag für welche Wohnung angemeldet sind, ist dieser Eigentümerbeschluss nicht durchführbar und damit unwirksam. Die neuerliche mehrheitliche Aufbebung des Beschlusses sowie Abrechnungsgenehmigung und Kostenverteilung wie bisher nach Teilungserklärung, nämlich nach Miteigentumsanteilen, kann demgemäß nicht beanstandet werden.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für alle Instanzen von 15.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.04.1996, 2Z BR 15/96)

Zu Gruppe 5: Reechte und Pflichten der Miteigentümer

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