Leitsatz

Bei der Verteilung der Kosten für den Winterdienst müssen Wohnungseigentümer berücksichtigen, dass die Verkehrssicherungspflicht alle Mitglieder der WEG betrifft, unabhängig von der Miteigentumsquote.

 

Sachverhalt

Es entspricht nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Eigentümer, die eine Wohnung und einen Stellplatz haben, einen 10-mal höheren Anteil an den Kosten für den Winterdienst tragen sollen als Teileigentümer, die in der Gemeinschaft nur einen Stellplatz, aber keine Wohnung haben. Wohnungseigentümer können zwar durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG auch von einem in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichen. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf aber eines sachlichen Grunds.

Ein sachlicher Grund kann darin liegen, dass den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten für die Eigentümer Rechnung getragen wird. Bei der Ermittlung des daraus sich ergebenden Verteilungsmaßstabs ist allerdings auch eine etwaige Verkehrssicherungspflicht, die alle Eigentümer gleichermaßen trifft, zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil v. 10.6.2009, 1 S 10155/08.

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