Normenkette

§ 16 Abs. 1 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

1. Für die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums ist grundsätzlich das Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile maßgebend. Änderungen der Teilungserklärungen, mit denen Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum umgewandelt oder Miteigentumsanteile verändert werden, brauchen vor ihrer Eintragung im Grundbuch bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (als Grundlage der Wohngeldvorauszahlungen) grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden. Maßgebend für die Kostenverteilung ist stets die Rechtslage, die sich zum Zahlungsfälligkeitszeitpunkt aus dem Grundbuch ergibt.

2. Im vorliegenden Fall wurden Nachträge zur Teilungserklärung, mit denen an einigen Kellerräumen das Sondereigentum einer Eigentümerseite aufgehoben wurde und bei anderen Kellereinheiten die Miteigentumsanteile verändert wurden, erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam ( §§ 873, 877 BGB; § 4 Abs. 1 WEG; vgl. BayObLG Z 87, 390-394 und 393, 166/168; Demharter, GBO, 22. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 57, 58, 66); die Grundbucheintragung fand hier erst nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres statt.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert aller Rechtszüge von jeweils DM 13.490,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.09.1999, 2Z BR 60/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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