Leitsatz

  • Kostenverteilung der "Betriebskosten"

    Fehlerhafte Abrechnung (Verstoß gegen vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel) auch bei nur geringfügiger Verschiebung anteiliger Kosten für einzelne Wohnungseigentümer

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

1. Legt die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (hier: in einem Nachtrag die "Betriebskosten" der Wohnungsanlage im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen auf die Wohnungseigentümer um, sind im Zweifel alle Kosten und Lasten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG einschließlich der lnstandsetzungskosten und der Beiträge in eine Instandhaltungsrückstellung gemeint. Mit mietrechtlichen Betriebskosten nach mietvertraglichen Vorschriften hat dies nichts zu tun, zumal im Wohnungseigentum nicht zwischen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie dem laufenden Betrieb unterschieden wird, da Wohnungseigentümer insgesamt diese Kostenarten zu tragen haben und die Unterscheidung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer keine Rolle spielt.

2. Eine Jahresabrechnung, die nicht dem nach der Teilungserklärung geltenden Verteilungsschlüssel entspricht, ist im Beschlussanfechtungsverfahren auch dann für ungültig zu erklären, wenn die Verschiebung der anteiligen Kosten für den einzelnen Wohnungseigentümer nur geringfügig ausfällt; insoweit ist eine Entscheidung des Senats (NJW-RR 87, 1160 = ZMR 88, 108 = WM 88, 33 = WE 87, 195 = MDR 87, 938) zu ergänzen; in damaliger Entscheidung ging es lediglich um äußerst geringfügige Rechenfehler sowie um tatsächliche Ungenauigkeiten, die bei Würdigung der Gesamtumstände ernsthaft nicht ins Gewicht fielen. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um unrichtige Kostenverteilung unter 60 Mitgliedern einer Gemeinschaft, was bei der Anwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels zu erheblichen finanziellen Verschiebungen geführt hätte. Eigentümer haben einen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung, der jedenfalls verletzt ist, wenn nicht unerhebliche Geldbeträge in einer Jahresabrechnung falsch verteilt werden.

3. Gerichtskostenquotelung in den ersten beiden Instanzen und in Dritten Instanz zu Lasten des Verwaltungsvermögens der Gemeinschaft; keine außergerichtliche Kostenerstattung; Geschäftswert in der Dritten Instanz: DM 37.500.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 11.12.1995, 24 W 4594/95= FGPrax 2/96, 53)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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