Leitsatz

  • Wasserkostenverteilung

    Überdurchschnittliche Verwaltervergütung

    Stimmrechtsmajorisierung

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 25 Abs. 2 WEG, § 26 WEG, § 242 BGB, § 675 BGB, §§ 611ff. BGB

 

Kommentar

Bestimmt eine Teilungserklärung in zulässiger Abweichung von der abdingbaren Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG die Umlegung des Wassergeldes nach der Personenzahl, so kommt es nach dem Sinn und Zweck einer solchen Regelung darauf an, wieviele Personen tatsächlich in der Lage sind, am Wasserverbrauch in dieser Wohnung teilzunehmen. Auf die Zahl der melderechtlich registrierten Personen kommt es insoweit nicht an.

Ein in der Teilungserklärung mit Vereinbarungscharakter festgelegter Verteilungsschlüssel wird auch nicht durch wiederholte, unangefochten gebliebene Eigentümerbeschlüsse mit Wirkung für die Zukunft abgeändert. Im vorliegenden Fall waren 3 studienbedingt abwesende Kinder - wie von der Antragstellerseite beantragt - nur zur Hälfte an der Wasserkostenumlage zu beteiligen.

2. Die Vereinbarung einer unangemessen hohen Verwaltervergütung kann zwar einen wichtigen Grund gegen die Bestellung des Verwalters darstellen, jedoch ist eine erhöhte Vergütung (hier: Stundensatz von DM 80,- bei max. 75 Arbeitsstunden = DM 500,- monatlich bei 6 Wohnungseinheiten) dann vertretbar, wenn für den Verwalter ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsaufwand durch außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftwechsel anfällt.

3. Eine rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung (hier: zur Verwalterbestellung) liegt nicht schon in der Durchsetzung des Stimmenübergewichts als solcher. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob der jeweils konkret gefasste Wohnungseigentümerbeschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLG Z 76, 145; KG Berlin OLG Z 1988, 432; Weitnauer, § 25, Rn 18).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1989, 15 W 127/88, DWE 4/1989, 179)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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