[Vorspann]
Die Neufassung berücksichtigt:
- die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1144),
- den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 45 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
- den teils am 25. April 1997, teils am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805),
- den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998),
- den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
- den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 36 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist
1. |
bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat; |
2. |
bei ausländischen Fahrzeugen
a) |
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird, |
b) |
im Übrigen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird; |
|
3. |
bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird. |
(2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Mitwirkung der Zollbehörden
1Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. 2Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.
§§ 3 - 9 Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge
§ 3 Steuererklärung
(1) 1Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,
1. |
wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, |
2. |
wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat, |
3. |
wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert. |
2Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.
(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
1. |
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, |
2. |
bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen, |
3. |
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist. |
§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes
1Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. 2Im Übrigen ist der Antrag bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu stellen. 3Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. 4Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.
§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.
(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. |
Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, und übersendet die Steuererklärung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde . |
2. (weggefallen)
3. |
Die Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,
a) |
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. 2Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen; |
b) |
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem ... |
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