(1) 1Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,
1. |
wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, |
2. |
wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat, |
3. |
wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert. |
2Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.
(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
1. |
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, |
2. |
bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen, |
3. |
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist. |
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