Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren.[1]

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig sind, dürfen nicht erbracht werden.[2]

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip steht im Zusammenhang mit § 69 Abs. 2 SGB IV. Danach ist bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sicherzustellen, dass die Krankenkasse die Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt. Die Leistungserbringer (u. a. Ärzte und Zahnärzte) haben bei ihrer Arbeit das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. In diesem Bereich kommt die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung zum Tragen.[3]

Wirtschaftlichkeit des Handelns ist von den Aufsichtsbehörden im Rahmen der Rechtsaufsicht nachprüfbar.[4]

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