Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Mutter eines nichtehelichen Kindes über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes hinaus Krankheitsunterhalt von dem Vater des Kindes beanspruchen kann.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren die nicht verheirateten Eltern eines im Jahre 2006 geborenen Kindes. Der Antragsteller hatte sich in einer Jugendamtsurkunde vom 4.4.2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind verpflichtet. Durch einen am 19.7.2007 vor dem AG geschlossenen Vergleich verpflichtete er sich ferner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt für die Antragsgegnerin i.H.v. 1.000,00 EUR abzüglich des titulierten Kindesunterhalts.
In einem weiteren Verfahren begehrte er eine Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er der Antragsgegnerin ab 1.10.2009 keinen Betreuungsunterhalt mehr schulde.
Die Antragsgegnerin beantragte, ihr für die beabsichtigte Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen.
Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und kam ebenfalls zum Ergebnis, es fehle in der beabsichtigten Rechtsverteidigung an der erforderlichen Erfolgsaussicht, da die Antragsgegnerin einen Anspruch auf eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Dauer von drei Jahren hinaus nicht hinreichend dargelegt habe.
Dies gelte zunächst für einen möglichen Anspruch auf verlängerten Krankheitsunterhalt gemäß § 1615l Abs. 2 S. 1 und 4 BGB. Voraussetzung eines solchen Anspruchs sei das Vorliegen einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, inwieweit durch einen aufgrund der Geburt des Kindes verursachten Darmverschlusses eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Gerade angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin ohne weiteres einem Studium nachgehen könne, wäre Vortrag hierzu erforderlich gewesen, um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit substantiiert darzulegen. Des Weiteren seien die in dem von ihr beigebrachten Attest aufgeführten Erkrankungen für den geltend gemachten Anspruch auf Krankheitsunterhalt unerheblich, da die Antragsgegnerin nicht vorgetragen habe und auch sonst nicht ersichtlich sei, dass diese Erkrankungen schwangerschaftsbedingt seien.
Auch die Voraussetzungen eines verlängerten Billigkeitsbetreuungsunterhaltsanspruchs habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend vorgetragen. Voraussetzung eines solchen Unterhaltsanspruchs sei, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus vortrage (BGH FamRZ 2010, 444; Wever, FamRZ 2008, 553, 556).
Von der Antragsgegnerin seien insoweit weder kind- noch elternbezogene Gründe hinreichend vorgetragen worden.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 10.05.2010, 4 WF 43/10