Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankheitsunterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes
Leitsatz (amtlich)
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die einen Billigkeitsbetreuungsunterhalt gem. § 1615l Abs. 2 S. 2 und 4 BGB nicht verlangen kann, weil das Kind in einer Tageseinrichtung betreut wird und sie ihren Bedarf im Prinzip durch eigene Erwerbstätigkeit decken könnte, hat einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nur unter den Voraussetzungen des § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB, d.h. wenn die Krankheit schwangerschafts- oder entbindungsbedingt ist.
Normenkette
BGB § 1615l Abs. 2 S. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 11.12.2009; Aktenzeichen 61 F 3006/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 11.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes P., geboren am [...] 2006. Der Antragsteller verpflichtete sich mit Jugendamtsurkunde des Landkreises V. vom 4.4.2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des jeweiligen Regelbetrages abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. Durch einen am 19.7.2007 vor dem AG Bremen zum Aktenzeichen 67 F 588/07 geschlossenen Vergleich verpflichtete er sich ferner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt für die Antragsgegnerin i.H.v. 1.000 EUR abzgl. des titulierten Kindesunterhalts. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt er eine Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er der Antragsgegnerin ab 1.10.2009 keinen Betreuungsunterhalt mehr schulde. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das AG den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin mit der Begründung zurückgewiesen, der beabsichtigten Rechtsverteidigung fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 114 S. 1 ZPO).
Der nach § 239 FamFG zu beurteilende Abänderungsantrag des Antragstellers ist nach derzeitigem Stand der Sach- und Rechtslage begründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung des Basisunterhalts gem. § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB ist mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes weggefallen.
Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Dauer von drei Jahren hinaus nicht hinreichend dargelegt.
1. Das gilt zunächst für einen möglichen Anspruch auf verlängerten Krankheitsunterhalt gem. § 1615l Abs. 2 S. 1 und 4 BGB. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist das Vorliegen einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, im Jahre 2008 zweimal aufgrund eines durch die Geburt des Kindes verursachten Darmverschlusses operiert worden zu sein. Inwieweit hieraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, hat sie jedoch nicht dargelegt. Gerade angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin ohne weiteres einem Studium nachgehen kann, wäre ein solcher Vortrag aber erforderlich gewesen, um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit substantiiert darzulegen. Auch aus dem vorgelegten undatierten ärztlichen Attest des Facharztes für Innere Medizin S. (Bl. 37 d.A.) ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der in 2008 erfolgten Operation noch eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Als Folge der Operation werden lediglich diffuse abdominelle Beschwerden aufgeführt. Soweit in dem Attest eine eingeschränkte Belastbarkeit angeführt ist, ist nicht ersichtlich, wie sich diese eingeschränkte Belastbarkeit auswirkt, ob die Antragsgegnerin also bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben oder nur in einem bestimmten zeitlichen Umfang arbeiten kann.
Die weiteren in dem Attest aufgeführten Erkrankungen, nämlich ein postthrombotisches Syndrom und eine Hepatitis C, sind für den geltend gemachten Anspruch auf Krankheitsunterhalt unerheblich, denn es nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Erkrankungen schwangerschaftsbedingt sind. Ein Anspruch gem. § 1615l Abs. 2 S. 1 und 4 BGB wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit setzt aber, wie bereits ausgeführt, zumindest die Mitursächlichkeit einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit voraus. Hingegen scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer schwangerschaftsunabhängigen Erkrankung beruht (BGH FamRZ 1998, 541, 543; Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1615l Rz. 8; Hoppenz/Hülsmann, Familiensachen, 9. Aufl., § 1615l BGB Rz. 4; AnwKomm/BGB/Schilling, § 1615l Rz. 8).
2. Auch die Voraussetzung eines verlängerten Billigkeitsbetreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend vorgetragen. Voraussetzung eines solchen Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerun...