(1) 1Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungsprogramm. 2Die Länder können sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms beteiligen. 3In diesem Fall leisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortliche Beiträge; diese Beiträge werden in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufgenommen.
(2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen sie eigene Abfallvermeidungsprogramme.
(3) Das Abfallvermeidungsprogramm
1. |
legt die Abfallvermeidungsziele fest; die Ziele sind darauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln, |
Bis 28.10.2020:
2. |
stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Abfallvermeidungsmaßnahmen, |
3. |
legt, soweit erforderlich, weitere Abfallvermeidungsmaßnahmen fest und |
4. |
gibt zweckmäßige, spezifische, qualitative oder quantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallvermeidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht und bewertet werden; als Maßstab können Indikatoren oder andere geeignete spezifische qualitative oder quantitative Ziele herangezogen werden. |
(4)[5] Bei der Festlegung der Abfallvermeidungsmaßnahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:
1. |
die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen entsprechend § 7 Absatz 4, |
2. |
andere Rechtsvorschriften zur Verwendung von Erzeugnissen, zur Produktverantwortung sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt und |
3. |
Festlegungen des Unionsrechts über den freien Warenverkehr. |
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