Leitsatz

In unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten taucht häufig das Problem auf, wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, die Grundlage für den Ausschluss oder die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB sein könnte.

Das OLG Saarbrücken hat sich in seiner Entscheidung im Rahmen einer PKH-Beschwerde mit den Voraussetzungen für das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft auseinandergesetzt, nachdem der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Ehemann sich hierauf berufen hatte.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren miteinander verheiratet und lebten seit 1996 getrennt. Bis einschließlich Februar 2008 leistete der Ehemann freiwillig Unterhaltszahlungen an die Ehefrau. Eine letzte Zahlung erfolgte im März 2008 i.H.v. 250,00 EUR.

Die Ehefrau war neben einem Herrn G.L. Miteigentümerin eines Hausanwesens, das von beiden erworben und bewohnt wurde. Die Ehefrau bewohnte die im Obergeschoss gelegenen Wohnräume, die nicht über eine Küche verfügten. Sie nutzte jedenfalls u.a. die Küche der im Erdgeschoss des Anwesens gelegenen Wohnung des Miteigentümers mit.

Das erstinstanzliche Gericht versagte der Ehefrau die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren und ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 350,00 EUR.

Zur Begründung der Abweisung des PKH-Antrages führte das AG u.a. an, der Einwand der Verwirkung im Hinblick auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft sei nicht ausgeräumt, wobei angesichts des gemeinsamen Erwerbs der Immobilie und hiermit im Zusammenhang stehend der unklaren Finanzierung des Anteils der Ehefrau wegen ihrer behaupteten Einkommenslosigkeit an das Zeitmoment keine hohen Anforderungen zu stellen seien.

Der gegen den abweisenden PKH-Beschluss eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen, auch beim OLG blieb das Rechtsmittel der Ehefrau ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 BGB bejaht und dies auf die Umstände des Einzelfalles gestützt. Nach § 1579 Nr. 2 BGB könne ein Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Die Beurteilung des Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft sei nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Zwar könne im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (so BGH NJW 1997, 1851; BGH FamRZ 2002, 810) von einer dauerhaften, an die Stelle der Ehe getretenen Gemeinschaft in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn die Gemeinschaft zwei bis drei Jahre bestehe. Das Zeitmoment sei jedoch nicht das alleinige Kriterium, an dem die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft zu messen sei. Vielmehr könne, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung trete, eine kürzere Zeitspanne ausreichen. Dabei komme beispielsweise dem Umstand, dass die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum, insbesondere ein Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück, erworben hätten, wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs zentrale Bedeutung für die Annahme zu, dass die Partner sich für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden hätten. In einem solchen Fall könne bereits das Zusammenleben in der gemeinsam erworbenen Immobilie während der Dauer eines Jahres genügen, um eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 706; OLG Schleswig FamRZ 2006, 954; OLG Köln FamRZ 2000, 290; vgl. auch BGH FamRZ 2002, 810).

Das OLG stützte seine Bewertung auf den Umstand, dass die Ehefrau neben ihrem Partner Miteigentümerin eines gemeinsam genutzten Hausanwesens war, das mit Mitteln beider Parteien erworben wurde. Sie bewohne Räumlichkeiten im Obergeschoss, während der Partner die im Erdgeschoss gelegenen Wohnräume nutzte, wobei die Küche, Waschmaschine, der Garten und ein Kellerraum von der Ehefrau mitbenutzt werden dürfe. Die finanziellen Verflechtungen, aber auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens, bei der die Ehefrau für ihre Versorgung zumindest teilweise auf die Mitbenutzung der Wohnung ihres Partners angewiesen sei, ließen bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel daran aufkommen, dass die Beziehung der neuen Partner für die Zukunft und auf Dauer angelegt sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche bei dieser gegebenen Sachlage alles dafür, dass die Ehefrau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe.

 

Hinweis

In einem Unterhaltsrechtsstreit sollte der Unterhaltspflichtige, der für die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist, detailliert die Lebensumstände des unterhaltsberechtigten Ehepartners darlegen. Von Bedeutung sind auch finanzielle Aspekte, die als starkes Indiz für auf Dauer angelegte wirtschaftliche Verflechtungen der neuen Partnerschaft angesehen werden können.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 18.02.2009, 9 WF 19/09 PKH

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