Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriterien einer verfestigte Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB
Leitsatz (amtlich)
Von einer verfestigen Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum, insbesondere ein zu Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück, erworben haben und neben den finanziellen Verflechtungen auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens - hier: Mitbenutzung von Küche und anderen Räumlichkeiten - keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Beziehung für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 28.07.2008; Aktenzeichen 22 F 223/08 UE, 22 F 223/08 EAUE) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 28.7.2008 - 22 F 223/08 UE - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.1.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte 1996. Bis einschließlich Februar 2008 erbrachte der Antragsgegner an die Antragstellerin regelmäßig freiwillige Unterhaltsleistungen. Zuletzt erfolgte im Monat März 2008 eine Zahlung i.H.v. 250 EUR.
Die Antragstellerin ist neben einem Herrn G.L. - dieser zu ¾, die Antragstellerin zu ¼ - Miteigentümerin eines Hausanwesens, das von beiden erworben wurde und bewohnt wird. Die Antragstellerin bewohnt in dem Hausanwesen die im Obergeschoss gelegenen Wohnräume, die nicht über eine Küche verfügen, sie nutzt jedenfalls u.a. die Küche der im Erdgeschoss der Anwesens gelegenen Wohnung des Miteigentümers L. mit (Anlage Wohnungsmietvertrag PKH- Beiheft).
Die Antragstellerin hat vorliegend um Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren und ein Verfahren auf einstweilige Anordnung, gerichtet auf die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 350 EUR, nachgesucht. Sie hat dies damit begründet, nur über den Anteil an dem fremdfinanzierten Hausanwesen zu verfügen und damit völlig mittellos zu sein. Sie lebe nicht in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft und verfüge in dem Hausanwesen über eine eigenständige Wohnung.
Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass mit Blick auf die Trennungszeit, aber auch auf die 2004 von der Antragstellerin mit Herrn L. eingegangene und mittlerweile verfestigte Lebensgemeinschaft, die nicht nur durch den gemeinsamen Erwerb der Immobilie, sondern auch durch das Erbringen von Versorgungsleistungen der Antragstellerin für Herrn L., gemeinsame Urlaubsfahrten sowie deren gemeinsames Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit belegt werde, der Antragstellerin keine Unterhaltsansprüche zustünden.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 18, 19 d.A.) hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das Haupt - und das EA- Verfahren zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin bereits nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie die Zahlung von Trennungsunterhalt anstrebe. Auch sei mit Blick auf die Trennung seit 1996 von einer weitgehenden Verselbständigung der Lebensverhältnisse auszugehen mit der Folge, dass die Antragstellerin grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen müsse. Die in der Vergangenheit von dem Antragsgegner freiwillig erbrachten geringen Leistungen änderten hieran nichts. Zudem sei der Einwand der Verwirkung im Hinblick auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht ausgeräumt, wobei angesichts des gemeinsamen Erwerbs der Immobilie und hiermit im Zusammenhang stehend der unklaren Finanzierung des Anteils der Antragstellerin wegen ihrer behaupteten Einkommenslosigkeit an das Zeitmoment keine hohen Anforderungen zu stellen seien.
Gegen den ihr am 14.8.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 5.9.2008 eingegangenen Faxschreiben Beschwerde eingelegt. Sie hat darauf verwiesen, wegen ihres Alters - geboren 1948, fehlender beruflicher Qualifikation (ungelernt) und multipler gesundheitlicher Beschwerden und Beeinträchtigungen (Herzprobleme, Magen-Darm- Beschwerden, Osteoporose) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beruhe auf reinen Mutmaßungen. Zwecks Erwerbs ihres Miteigentumsanteils habe sie vollständig eine Erbschaft i.H.v. 37.000 EUR eingebracht, daneben lasteten auf der Immobilie Verbindlichkeiten. Auch erhalte sie nunmehr von der ARGE D. Hilfe zum Lebensunterhalt (Bl. 23 ff31 ff. d.A.).
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin angesichts der mittlerweile eingeräumten Mitbenutzung der Küche nicht über eine "eigene Wohnung" in dem Hausanwesen verfüge und die angesichts der Eigentumsverhältnisse gewählte Konstruktion eines Untermietverhältnisses ausweislich des Schriftsatzes vom 12.8.2008 erst 2007 gewählt worden sei. Auch habe ...