Leitsatz
Das KG hat sich in dieser Entscheidung mit den Kriterien für die Übertragung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge für zwei minderjährige Kinder auseinandergesetzt. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übten die elterliche Sorge für ihre beiden 2- und 3-jährigen Töchter gemeinsam aus. Nach der Trennung der Eltern Mitte Mai 2008 blieben beide Kinder zunächst im Haushalt des Vaters. Aufgrund einer vorläufigen Einigung vom 17.6.2008 lebten die Kinder seither 4 Wochentage beim Vater und 3 Wochentage bei der Mutter.
Ungeachtet dieser Vereinbarung beantragten beide Eltern die Übertragung der Alleinsorge für beide Kinder auf sich. Das FamG hat im Zuge seiner Ermittlung zunächst die Eltern und das Jugendamt angehört. Sodann hat es ein psychologisches Gutachten zu den Fragen eingeholt, bei welchem Elternteil zukünftig der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder sein solle, ob einem Elternteil die Gesundheitsfürsorge allein übertragen werden solle und wie der Umgang des Elternteils mit den Kindern sein solle, bei dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht haben.
Nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens, das mündlich im Beisein beider Eltern und ihrer Verfahrensbevollmächtigten und der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin erörtert wurde, hat das FamG mit Beschluss vom 2.3.2009 entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen und des Jugendamts unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Eltern das Aufenthaltsbestimmung und das Recht der Gesundheitsfürsorge für beide Kinder dem Vater allein übertragen. Zugleich hat es den Umgang der Mutter mit den Kindern entsprechend der bisherigen Praxis dahingehend geregelt, dass sie weiterhin drei zusammenhängende Tage pro Woche mit den Kindern verbringen konnte.
Gegen diesen Beschluss hat die Mutter Beschwerde eingelegt.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG hat in seiner Entscheidung zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde geäußert. Nach §§ 621e Abs. 3, 520 Abs. 1 und 2 ZPO sei es erforderlich, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel binnen zwei Monate nach Zustellung begründe. Diese Begründung müsse - auch wenn sie nicht den gleichen Anforderungen wie der Berufungsbegründung unterliege - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung für unrichtig halte. Insbesondere reiche es insoweit nicht, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Erstgerichts pauschal oder mit formelhaften Wendungen als unrichtig zu rügen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO-Korn., 27. Aufl., Rz. 33 + 35 zu § 520 ZPO; Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 49 zu § 621e ZPO).
Hierauf beschränkten sich indes die Ausführungen der Mutter in ihrem Schriftsatz vom 6.4.2009, in dem sie lediglich die von ihr erstrebte Regelung ggü. der amtsgerichtlichen Regelung pauschal als Kindeswohl dienlicher bezeichne und ungeachtet des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Nachweises über die bis mindestens Dezember 2009 andauernde Elternzeit des Vaters dessen tatsächliche Betreuungsmöglichkeit in Abrede stelle.
Das KG vertrat die Auffassung, erst der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 15.6.2009 enthalte die für eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung erforderlichen Angaben. Letztendlich könne dies jedoch dahinstehen, weil die Beschwerde jedenfalls auch unbegründet sei.
Das AG habe den für die Entscheidungsfindung erheblichen Sachverhalt nach umfassenden und ausreichenden Ermittlungen festgestellt und auch die vorgeschriebenen Anhörungen der Beteiligten in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise durchgeführt. Wenn es hiernach zu der Überzeugung gelangt sei, dass nach Abwägung der insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte im vorliegenden Fall das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge aus Kindeswohlgründen auf den Vater zu übertragen sei, sei dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das AG habe seine Entscheidung im Übrigen auch hinreichend und zutreffend begründet.
Aus dem Beschwerdevorbringen der Mutter ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte und/oder Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigten oder gar erforderten.
Das Gutachten der Sachverständigen beruhe auf den gebotenen Untersuchungen beider Eltern und der Kinder, die neben den erforderlichen Gesprächen und Beobachtungen in den Räumen der Sachverständigen auch solche im jeweils häuslichen Bereich beider Eltern umfasst hätten. Die Sachverständige beziehe sich im Übrigen auch auf Informationen Dritter wie der Kinderärztin und der Mitarbeiterin des Jugendamtes. Offensichtliche Fehler seien dem Senat nicht erkennbar.
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht halte der Senat die Ausführungen der Gutachterin insgesamt für nachvollziehbar und folgerichtig. Das gelte auch, soweit sie - ebenso wie das AG - eine leichte Einschränkung der Erziehungseignung annehme bzw. ein "R...