Rz. 56

Gemäß Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 65 RentenG (siehe Rdn 32) hat der geschiedene Ehegatte dann Anspruch auf Familienrente (Hinterbliebenenrente), wenn ihm durch Gerichtsentscheidung ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem rentenversicherten ehemaligen Ehegatten zugesprochen wurde. Beim Tod des Ehegatten tritt in diesen Fällen also der Anspruch auf Familienrente an die Stelle des vom verstorbenen Unterhaltsschuldner nicht mehr erfüllbaren Unterhaltsanspruchs. Existiert neben einem geschiedenen Ehegatten, bei dem die eben genannte Bedingung erfüllt ist, ein neuer Ehegatte des verstorbenen Versicherten, der ebenfalls Anspruch auf Familienrente hat, so haben diese beiden Personen diesen Anspruch nebeneinander, jedoch insgesamt nur in der Höhe, die als Familienrente einer einzelnen Person zustehen würde (Art. 68 Abs. 2 RentenG).

 

Rz. 57

Einen Versorgungsausgleich kennt das kroatische Recht dagegen nicht. Im Gegenteil: Art. 4 Abs. 1 RentenG (siehe Rdn 32) stellt ausdrücklich fest, dass Rentenansprüche nicht übertragbar sind.

 

Rz. 58

Der geschiedene Ehegatte ist auch nach der Scheidung bei seinem früheren Ehegatten gem. Art. 11 KrankenVG (siehe Rdn 33) mitversichert, wenn ihm entweder durch Gerichtsentscheidung ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde (dann besteht die Mitversicherung so lange, wie der Unterhaltsanspruch besteht), oder wenn er zum Zeitpunkt der Scheidung vollständig und dauernd arbeitsunfähig im Sinne der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften war (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 KrankenVG), oder aber wenn durch das Scheidungsurteil festgestellt wurde, dass die Kinder bei diesem Ehegatten aufwachsen sollen (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 3 KrankenVG). Im letztgenannten Falle ist weitere Voraussetzung, dass der geschiedene Ehegatte nicht selbst gesetzlich versichert ist und sich innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils beim Träger der gesetzlichen Krankenkasse meldet. Die Fortsetzung der Mitversicherung im Falle von Ziff. 1 kann auch nach Entfallen des Unterhaltsanspruchs andauern, wenn der geschiedene Ehegatte sich nicht selbst gesetzlich versichern kann und sich innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils entsprechend bei der Krankenkasse meldet (Art. 11 Abs. 2 KrankenVG).

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