Rz. 60
Der Versorgungsausgleich unterliegt dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Da das kroatische Recht den Versorgungsausgleich nicht kennt (siehe Rdn 57), ist ein solcher bei Beteiligung von kroatischen Staatsbürgern auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB nur durchzuführen, wenn der andere Ehegatte während der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft in Deutschland erworben hat oder wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht unbillig ist. In der Praxis ist diese Ausnahme die Regel. Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs muss gestellt werden; das Gericht führt diesen nicht von Amts wegen durch.[65]
Rz. 61
Auch wenn das Scheidungsverfahren in Kroatien durchgeführt wurde, kann der Versorgungsausgleich isoliert durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Endzeitpunkt für den VA) bestimmt sich dann nach dem kroatischen Recht.[66] Gemäß Art. 194 Abs. 1 kr. ZPO,[67] auf die das FamG in Art. 346 verweist, ist dies ebenfalls der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
Wenn mangels Antragstellung ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, hat jeder Ausspruch darüber im Tenor zu unterbleiben, damit nicht der Eindruck negativer Rechtskräftigkeit entstehen kann.[68] Der Versorgungsausgleich kann dann immer noch nachgeholt werden. Der Verzicht auf die Antragstellung (und damit auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs) ist formfrei möglich.[69]
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