Rz. 121

Die biologischen Eltern erhalten anlässlich der Erteilung der Zustimmung zur Adoption keine Angaben über die Adoptiveltern, es sei denn, es handelt sich um eine Adoption durch Stiefvater oder -mutter (Art. 209 FamG). Da die biologischen Eltern gem. Art. 209 Abs. 2 FamG 30 Tage nach Zustimmungserteilung zur Adoption aufhören, Beteiligte am Adoptionsverfahren zu sein, verlieren sie auch das Recht auf Einsicht in die standesamtlichen Unterlagen des Kindes und die Adoptionsakte. Auch Eltern, deren Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich war, steht dieses Recht nicht zu (Art. 209 Abs. 5 FamG). Akteneinsicht dürfen nur ein volljähriges Adoptivkind, die Adoptiveltern sowie die leiblichen Eltern bei Adoption durch Stiefvater oder -mutter nehmen (Art. 217 Abs. 3 FamG). Nahe biologische Verwandte haben nur dann ein Recht auf Akteneinsicht, wenn das volljährige Adoptivkind zustimmt (Art. 217 Abs. 5 FamG). Art. 206 FamG normiert darüber hinaus das Recht eines Adoptierten, von den Adoptiveltern zu erfahren, dass es adoptiert wurde. Den Adoptiveltern wird geraten, dies dem Kind spätestens bis zum 7. Lebensjahr mitzuteilen. Älteren Kindern soll dies sofort nach der Adoption mitgeteilt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge