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Nach Art. 67 ErbG werden letztwillige Verfügungen zugunsten des überlebenden Ehegatten als widerrufen vermutet, wenn die Ehe durch rechtskräftiges Urteil beendet worden ist, nachdem die letztwillige Verfügung verfasst worden war. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Nach Art. 134 Abs. 2 ErbG können Ehegatten auf das Erbe am anderen Ehegatten verzichten. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemeinschaftliche Testamente grundsätzlich unzulässig sind.[78]

[78] Mikulić, Kroatisches Erbrecht in der deutschen Rechtspraxis und die Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung, ZErb 2015, 272 (273 f.).

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