1. Allgemeines

 

Rz. 115

Das kroatische Recht kennt nur eine einzige einheitliche Form der Adoption.

Das neue FamG sieht nun erstmals auch die Möglichkeit einer Adoption ohne Zustimmung der Eltern sowie die Möglichkeit einer Adoption durch nichteheliche Lebenspartner oder Einzelpersonen vor. Das Verfahren ist nun zweistufig: Zunächst erfolgt die Beurteilung des möglichen Adoptierenden, danach das Verfahren über die Begründung der Adoption.

2. Einheitliche Form der Adoption

 

Rz. 116

Die Kennzeichen der einheitlichen Adoption sind deren Unauflösbarkeit (Art. 197 Abs. 1 FamG) und das einheitliche Höchstalter für den zu Adoptierenden von 18 Jahren (Art. 181 Abs. 1 FamG). Neben Eheleuten können nun auch nichteheliche Lebenspartner gemeinsam adoptieren, oder einer der Partner, wenn der andere (Adoptiv)Elternteil des Kindes ist und der Adoption zustimmt sowie Einzelpersonen, die nicht in einer Lebensgemeinschaft leben (Art. 185 FamG).

3. Voraussetzungen für die Adoption

 

Rz. 117

Voraussetzungen auf Seiten des zu Adoptierenden: Eine Adoption ist bis zum 18. Lebensjahr des Kindes möglich (Art. 181 Abs. 1 FamG). Grundsätzlich müssen die biologischen Eltern der Adoption zustimmen (Art. 188 Abs. 1 FamG). Die Zustimmung zur Adoption ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen widerrufbar (Art. 188 Abs. 6 FamG). Die Zustimmung kann in bestimmten Fällen per Gerichtsentscheid ersetzt werden (Art. 190 FamG), z.B. wenn die Eltern über einen längeren Zeitraum ihre elterliche Verantwortung missbraucht oder grob verletzt haben oder mit ihrem Verhalten keinerlei Interesse am Kind zeigen und die Adoption dem Kindeswohl entspricht (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 FamG). Es reicht auch, wenn der Missbrauch und die grobe Verletzung der elterlichen Verantwortung in kürzerem Zeitraum auftreten, wenn zu erwarten ist, dass den Eltern das Sorgerecht nicht weiter anvertraut werden kann (Ziff. 2). Daneben kann die Zustimmung ersetzt werden, wenn die Eltern dauerhaft nicht dazu fähig sind, auch nur einen Teil der elterlichen Sorge auszuüben (Ziff. 3).

Auch das Kind muss gem. Art. 191 Abs. 1 FamG der Adoption zustimmen, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bei Kindern, die jünger als 12 Jahre sind, wird deren Meinung zur Adoption berücksichtigt (Art. 191 Abs. 3 FamG).

 

Rz. 118

Auf Seiten der Adoptierenden ist zum einen vorgeschrieben, dass dieser kroatischer Staatsbürger sein soll. Ausländer können in Kroatien nur ausnahmsweise adoptieren, wenn dies von besonderem Nutzen für das Kind ist (Art. 186 Abs. 1 und 2 FamG).[87] Hierzu ist dann die vorherige Zustimmung des Sozialministeriums notwendig (Art. 186 Abs. 3). Gemäß Art. 184 Abs. 1 FamG sollen i.d.R. Adoptiveltern nur Personen ab dem 21. Lebensjahr sein, die zudem noch mindestens 18 Jahre älter als der zu Adoptierende zu sein haben. Ausnahmsweise kann auch eine Person, die jünger als 21 Jahre ist, Adoptivelternteil sein (Art. 184 Abs. 2 FamG).

 

Rz. 119

Anders als eine frühere Fassung des Gesetzes enthält das Gesetz keine Sondervorschriften für den Altersunterschied bei der Adoption von Geschwistern. Es gibt keine Sonderregelung, da der diesbezügliche Art. 126 Abs. 3 FamG a.F. aufgehoben wurde. Nach Art. 180 Abs. 5 FamG soll darauf geachtet werden, dass Geschwister von den gleichen Personen adoptiert werden, wenn dies möglich ist und dem Kindeswohl entspricht.

 

Rz. 120

Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Adoption ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass Adoptiveltern bis zum 12. Lebensjahr des adoptierten Kindes ohne dessen Zustimmung nicht nur dessen Eigennamen ändern können, sondern auch dessen sog. Volkszugehörigkeit (die in Kroatien in amtlichen Formularen zusätzlich zur Staatsangehörigkeit angegeben wird) ändern können (Art. 198 FamG).

[87] Diese Regelung dürfte in Bezug auf EU-Ausländer gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und daher in solchen Sachverhalten unanwendbar sein.

4. Datenschutz

 

Rz. 121

Die biologischen Eltern erhalten anlässlich der Erteilung der Zustimmung zur Adoption keine Angaben über die Adoptiveltern, es sei denn, es handelt sich um eine Adoption durch Stiefvater oder -mutter (Art. 209 FamG). Da die biologischen Eltern gem. Art. 209 Abs. 2 FamG 30 Tage nach Zustimmungserteilung zur Adoption aufhören, Beteiligte am Adoptionsverfahren zu sein, verlieren sie auch das Recht auf Einsicht in die standesamtlichen Unterlagen des Kindes und die Adoptionsakte. Auch Eltern, deren Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich war, steht dieses Recht nicht zu (Art. 209 Abs. 5 FamG). Akteneinsicht dürfen nur ein volljähriges Adoptivkind, die Adoptiveltern sowie die leiblichen Eltern bei Adoption durch Stiefvater oder -mutter nehmen (Art. 217 Abs. 3 FamG). Nahe biologische Verwandte haben nur dann ein Recht auf Akteneinsicht, wenn das volljährige Adoptivkind zustimmt (Art. 217 Abs. 5 FamG). Art. 206 FamG normiert darüber hinaus das Recht eines Adoptierten, von den Adoptiveltern zu erfahren, dass es adoptiert wurde. Den Adoptiveltern wird geraten, dies dem Kind spätestens bis zum 7. Lebensjahr mitzuteilen. Älteren Kindern soll dies sofort nach der Adoption mitgeteilt werden.

5. Kollisionsrecht

 

Rz. 122

Für die Vora...

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