Rz. 40

Das Scheidungsverfahren kann nach kroatischem Recht von beiden Eheleuten einvernehmlich oder auch von einem Ehegatten eingeleitet werden (Art. 50 Abs. 1 FamG). Auch ein Geschäftsunfähiger kann die Scheidung beantragen (Art. 50 Abs. 2 FamG). Die Scheidung kann jedoch während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes vom Mann nicht beantragt werden (Art. 50 Abs. 3 FamG). Des Weiteren sieht das FamG ein zweistufiges Beratungs- und Mediationsverfahren vor, das vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren bei Vorhandensein gemeinsamer sorgeberechtigter Kinder zwingend durchzuführen ist. Es ersetzt das vorher geltende Vermittlungsverfahren.[43] Das Beratungsverfahren ist in bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Fällen verpflichtend, während das Mediationsverfahren grundsätzlich freiwillig ist (Art. 320 FamG).

 

Rz. 41

Gem. Art. 54 Abs. 1 FamG müssen Eheleute, die (mindestens) ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen. Die verpflichtende Beratung wird nicht durchgeführt, wenn beide oder einer der Ehegatten geschäftsunfähig ist und die Bedeutung und Folgen des Verfahrens nicht verstehen kann, kein Urteilsvermögen hat, oder wenn der Aufenthalt unbekannt ist (Art. 326 FamG).

 

Rz. 42

Die verpflichtende Beratung wird beim Zentrum für Sozialfürsorge durchgeführt. Ziel ist es, dass die Eltern eine Einigung über den gemeinsamen Sorgerechtsplan erzielen. Kommt keine Einigung zwischen den Eheleuten zustande, sind sie gem. Art. 54 Abs. 3 FamG verpflichtet, an einem ersten Beratungstermin der Mediation teilzunehmen. Befreit von dieser Verpflichtung sind die Eheleute in den oben genannten Ausnahmefällen sowie für den Fall, wenn aufgrund von Gewalt in der Ehe keine gleichberechtigte Teilnahme der Eheleute am Mediationsverfahren möglich ist (Art. 332 FamG). Der Ehepartner, der nicht an diesem Mediationstermin teilnimmt, darf keinen Scheidungsantrag stellen (Art. 54 Abs. 4 FamG).

Wird weder in der verpflichtenden Beratung noch im Mediationsverfahren eine Einigung erzielt, entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen über den Aufenthalt des Kindes, das Sorgerecht, den Umgang und den Kindesunterhalt (Art. 53 FamG).

[43] Das frühere Vermittlungsverfahren hatte die Aussöhnung der Eheleute zum Ziel; dieses Ziel wurde praktisch nie erreicht. Das neue Beratungsverfahren hat dagegen zum Ziel, die Trennungsfolgen für die betroffenen Kinder soweit wie möglich abzumildern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge