Rz. 35

Der Erblasser kann durch Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, Art. 43 ErbG. Hat er mehrere Erben eingesetzt, so erben diese zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser die Quoten nicht abweichend geregelt hat. Setzt er Erben zu bestimmten Quoten ein, ohne den Nachlass hierbei auszuschöpfen, so wird der verbleibende Rest von den gesetzlichen Erben geerbt. Die Zuwendung einer bestimmten Sache gilt regelmäßig als Vermächtnis; es ist aber auch möglich, einen Erben in Bezug auf einen bestimmten Nachlassgegenstand zu benennen.[31]

 

Rz. 36

Der Erblasser kann Ersatzerben für den Fall einsetzen, dass der eingesetzte Erbe nicht die Erbfolge antritt, Art. 44 Abs. 1 ErbG. Erbeinsetzungen und Vermächtnisse können auch mit aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen versehen oder befristet werden, Art. 47 Abs. 2 ErbG.

 

Rz. 37

Unzulässig ist dagegen die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution), Art. 44 Abs. 2 ErbG. Man könnte zwar daran denken, das Verbot der Vor- und Nacherbfolge dadurch zu umgehen, dass man den Vorerben zum auflösend und den Nacherben zum aufschiebend bedingten Erben einsetzt. Das Verbot der Vor- und Nacherbfolge erstreckt sich aber gleichermaßen auf alle Gestaltungen, mit denen ein Erbe zu einem Erben des Erben bestimmt wird. Daher fällt auch die Einsetzung eines Erben unter einer aufschiebenden Bedingung unter dieses Verbot, wenn der Tod des auflösend bedingt eingesetzten Erben die Bedingung für die Erbenstellung des aufschiebend bedingt eingesetzten Erben ist.[32]

 

Rz. 38

Erben können mit Auflagen belastet werden, Art. 47 Abs. 1 ErbG. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Auflage hat zur Folge, dass der mit der Auflage belastete Erbe sein testamentarisches Erbrecht automatisch verliert (im Wege einer auflösenden Bedingung seiner Erbenstellung) und die ihm zugewandte Erbquote den testamentarischen Miterben zufällt, die nicht mit der Auflage belastet sind. Mangels entsprechender Miterben fällt sie den gesetzlichen Erben zu, Art. 48 ErbG.

 

Rz. 39

Der Erblasser kann Vermächtnisse aussetzen, Art. 45 ErbG. Vermächtnisnehmer können Dritte, aber auch Erben sein. Im letzteren Fall liegt ein Vorausvermächtnis vor, das grundsätzlich auf den Erbteil nicht angerechnet wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch, von den Erben bzw. einer der mit dem Vermächtnis belasteten Personen die Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen (Damnationslegat). Der Vermächtnisanspruch verjährt innerhalb einer Frist von drei Jahren, beginnend mit Fälligkeit und Kenntnis vom Vermächtnis durch den Vermächtnisnehmer, spätestens aber fünf Jahre nach Fälligkeit, Art. 59 ErbG.

 

Rz. 40

Der Erblasser kann durch Testament bestimmte gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen (Enterbung). Eine Pflichtteilsentziehung ist gem. Art. 85 ErbG durch Testament möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte

eine gesetzliche oder sittliche familiäre Verpflichtung gegen den Erblasser in schwerwiegender Weise verletzt hat (z.B. gesetzliche Unterhaltspflichten, Pflicht zur Erziehung und Ausbildung der Kinder, eheliche Solidarität);
vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat gegen den Erblasser, seinen Ehegatten, sein Kind oder einen Elternteil begangen hat;
eine Straftat gegen die Republik Kroatien begangen hat; oder
sich einem unehrenhaften Lebenswandel hingegeben hat.

Unter besonderen Umständen kann auch einem überschuldeten Abkömmling der Pflichtteil zugunsten eines minderjährigen Kindes oder Enkelkindes des Erblassers entzogen werden, Art. 88 ErbG.

 

Rz. 41

Möglich ist die testamentarische Errichtung einer Stiftung, indem diese zum Erben oder Vermächtnisnehmer ernannt wird, Art. 46 ErbG.

 

Rz. 42

Einen Testamentsvollstrecker kann der Erblasser nur persönlich bestellen, Art. 60 Abs. 1 ErbG. So kann er auch nicht das Nachlassgericht bzw. den als Gerichtskommissär tätigen Notar bevollmächtigen, an seiner Stelle eine Person als Testamentsvollstrecker auszuwählen. Die Klausel im Testament muss zumindest so weit konkretisiert sein, dass sich mit ihr eine Person bestimmen lässt.

 

Rz. 43

Der Testamentsvollstrecker muss im Rahmen der ihm vom Erblasser zugewiesenen Aufgaben für und im Namen der Erben den Nachlass verwahren und alles unternehmen, was zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich ist, Art. 61 Abs. 1 ErbG. Er muss die Nachlassverbindlichkeit begleichen, die Vermächtnisse erfüllen, den Nachlass verwalten und in jeder Hinsicht sicherstellen, dass das Testament den Anordnungen des Erblassers entsprechend umgesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker ist dem Nachlassgericht gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet und haftet für von ihm verursachte Verluste, Art. 62 Abs. 1 ErbG. Er hat Anspruch auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis und eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass. Handelt der Testamentsvollstrecker oder einer von mehreren dem Gesetz oder den Anweisungen des Testaments zuwider, so hat das Gericht auf Antrag durch einen betroffenen Beteiligten bzw. von Amts wegen den Testamentsvollstrecker abzuber...

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