Rz. 5

Mit wirksamem Abschluss eines Vorvertrags, der die wesentlichen Bestandteile eines Gesellschaftsvertrags gem. Art. 388 ZTD (bzw. des vorgeschriebenen Protokolls im Falle einer j.d.o.o.) enthält und demselben notariellen Formerfordernis wie dieser unterliegt, entsteht für die Vertragsparteien die Pflicht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags und zwischen den Parteien eine Vorgründungsgesellschaft, die entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

 

Rz. 6

Gem. Art. 6 ZTD entsteht mit wirksamem Abschluss des Gesellschaftsvertrags die Vorgesellschaft, deren Mitglieder bestimmte Rechte und Pflichten haben, wie z.B. die Einbringung der Einlage oder Bestellung der Geschäftsführung. Nach h.M. sind auf die Vorgesellschaft die Vorschriften über die d.o.o. und nicht schuldrechtliche Vorschriften anzuwenden, mit Ausnahme der Vorschriften, die ausdrücklich deren Rechtspersönlichkeit, Rechtsfähigkeit bzw. die Eintragung ins Handelsregister voraussetzen. Mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister endet die Vorgesellschaft.

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