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Die Gesellschafter bringen Geld, Sachen oder Rechte als Gründungskapital ein, wobei bei der Gründung einer j.d.o.o. nur Geld eingebracht werden darf. Für einzelne Unternehmensgegenstände muss eine Zustimmung eines staatlichen Organs oder einer Institution eingeholt werden. Vor Eintragung ins Handelsregister muss beim Handelsgericht überprüft werden, ob die gewünschte oder eine ähnliche Firma bereits eingetragen ist. In diesem Fall ist eine andere Firma zu wählen. Die Handelsgesellschaft benötigt für die Eintragung eine Geschäftsadresse. Als erste Adresse kann vorübergehend auch der Sitz des mit der Gründung der Gesellschaft betrauten Rechtsanwalts oder Notars dienen. Alle rechtlichen Unterlagen müssen, sofern keine strengere Formvorschrift gilt, von einem Notar beglaubigt werden. Unterlagen in Fremdsprachen müssen immer von einem befugten Übersetzer ins Kroatische übersetzt werden. Die Anmeldung, die ebenfalls von einem Notar zu beglaubigen ist, wird von der Geschäftsführung bei Gericht eingebracht.

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