Leitsatz

Küchenabluftkanal von einer Gaststätte in einem zweizügigen Schornstein ist im Zweifel Gemeinschaftseigentum

 

Normenkette

§§ 5, 14 WEG; § 94 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Lüftungsrohr (Küchenabluft von einer Gaststätte) ist Gemeinschaftseigentum, wenn der Einbau nicht zu vorübergehenden Zwecken erfolgte. Das Rohr ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB), da es im vorliegenden Fall zur Herstellung des Gebäudes und nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck in dieses eingefügt wurde.
  2. Enthält die Teilungserklärung eine Einzelaufzählung der zum Sondereigentum zählenden Bau- und Einrichtungsteile, so ergibt sich als nächstliegende Bedeutung, dass andere, nicht erwähnte Teile des Gebäudes Gemeinschaftseigentum sind. Selbst nur einem Sondereigentum dienende Zu- und Ableitungen gehören nämlich nicht zwingend auch zu diesem Sondereigentum (vgl. z. B. BayObLG v. 12.11.1992, 2Z BR 96/92, WE 1994, 21; ZMR 1999, 50). Eine Zuordnung zum Sondereigentum muss insbesondere auch dann unterbleiben, wenn die Veränderung, Beseitigung oder Einfügung dieser Bestandteile des Gebäudes das gemeinschaftliche Eigentum oder ein Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt. Vorliegend hat die Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Zeugenaussage des Bezirksschornsteinfegermeisters) ergeben, dass sowohl eine Reparatur als auch eine Entfernung oder Erneuerung des Abluftrohrs nicht ohne erhebliche und aus diesem Grunde die Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG überschreitende Eingriffe in die Bausubstanz des gemeinschaftlichen Schornsteins möglich wären. Vorliegend diente die Abluftanlage auch dem Schutz sämtlicher Eigentümer vor Geruchsbelästigungen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2003, 2 Wx 2/00Hans. OLG Hamburg v. 14.3.2003, 2 Wx 2/00, ZMR 7/03, 527

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