Leitsatz

Die Entlüftung der Küche durch eine Dunstabzugshaube mit eingebauten Filtern führt zu einer geringeren Geruchsbelästigung außerhalb der Wohnung als die Entlüftung durch das Fenster. Verfügt die Küche über eine derartige Entlüftungsanlage, ist der Wohnungseigentümer deshalb nicht verpflichtet, zur stärkeren Vermeidung von Küchengerüchen die Dunstabzugshaube als Umluftanlage zu betreiben.

 

Fakten:

Einige Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nehmen einen Wohnungseigentümer wegen Unterlassung von Geruchsbelästigungen gerichtlich in Anspruch. Die von der Küche ausgehenden Geruchsbelästigungen sind dabei war Nachteile i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG, diese sind jedoch hinzunehmen. Denn zunächst lässt sich das Auftreten von Küchengerüchen auch außerhalb der Küche grundsätzlich nicht vermeiden. Der Sachverständige in diesem Verfahren war zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Entlüftung der Küche durch das geöffnete Fenster die schlechteste Lösung sei. In diesem Zusammenhang musste berücksichtigt werden, dass von der ursprünglichen Planung her in der Anlage keine wie auch immer geartete Vorbehandlung der Abluft vorgesehen war. Betreibt nun der Wohnungseigentümer zur Entlüftung eine Dunstabzugshaube, so ist eine derartige Maßnahme zur Entlüftung grundsätzlich ausreichend. Sollte es dennoch zu weiteren Geruchsemissionen kommen, so sind diese als ortsüblich hinzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.04.2000, 2Z BR 151/99

Fazit:

Küchengerüche sind häufig Streitpunkt innerhalb der Eigentümergemeinschaften. Das OLG Köln steht hier beispielsweise auf dem Standpunkt, dass ein jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, zum Entlüften eine Dunstabzugshaube einzubauen.

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