"Wichtiger Grund"
Gem. § 543 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, "wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann".
Störung des Hausfriedens
§ 569 Abs. 2 BGB konkretisiert für den Bereich der Wohnraummiete, dass ein derartiger wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass der Mieter die gem. § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt. Nachhaltig ist die Störung dann, wenn das Mieterverhältnis schwer belastet ist und von ihr eine Wiederholungsgefahr ausgeht.
Zahlungsverzug
Für den Fall des Zahlungsverzugs liegt ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 BGB dann vor, wenn der Mieter
- für 2 aufeinande folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht.
Für den Fall des Verzugs mit Kautionszahlungen liegt ein wichtiger Grund nach § 569 Abs. 2a BGB dann vor, wenn der Mieter mit der Kautionszahlung in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der der zwei-fachen Monatsmiete entspricht.
Außerhalb der fristlosen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs ist immer zu berücksichtigen, ob dem Vermieter angesichts des Vertragsverstoßes oder des Verhaltens des Mieters eine Fortführung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung zuzumuten ist.