Gerät der Mieter nach dem Eröffnungsantrag in einen kündigungsrelevanten Rückstand, kann der Vermieter das Mietverhältnis ebenfalls außerordentlich fristlos kündigen.[1] Auch hier ist wieder zu beachten, dass als Kündigungsgrund nicht Mietrückstände vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bemüht werden können.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung nicht möglich

Nach dem Mietvertrag ist der Mieter zur monatlichen Mietzahlung von 1.000 EUR verpflichtet. Im Monat Januar und Februar zahlt er lediglich 500 EUR. Ende Februar wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beantragt. Im März und April zahlt er wiederum nur 500 EUR.

Eine Vermieterkündigung wäre (noch) nicht möglich, da sich der kündigungsrelevante Rückstand nur unter Hinzuaddierung der März- und Aprilmiete ergibt. Deren Fälligkeit lag aber vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Würde der Mieter auch im Mai seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachkommen, könnte der Vermieter kündigen. Hier ist allerdings wieder zu berücksichtigen, dass die Kündigung unwirksam würde, wenn der Vermieter gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung befriedigt würde oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichten würde.

 

Anspruch auf volle Miethöhe bei Ausgleich durch öffentliche Stelle?

Verpflichtet sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung des Vermieters hinsichtlich der rückständigen Mieten und der aufgelaufenen Nutzungsentschädigung, kann sie sich nicht etwa darauf zurückziehen, der Vermieter könne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur teilweise – entsprechend der Quote – Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung erwarten. Sie muss vielmehr in voller Höhe zahlen. Dies gilt allerdings nicht, wenn vor Ablauf der Schonfrist der Schuldenbereinigungsplan angenommen wird. Dann müssen sowohl Mieter als auch öffentliche Stelle nur den entsprechend der Quote festgelegten Zahlungsrückstand ausgleichen.

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