Leitsatz
Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt diese zur Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund. Die Kündigungsfrist beginnt nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens.
Sachverhalt
Der Kläger war ab 1991 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sein Anstellungsvertrag war mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahrs ordentlich kündbar. Am 10.11.2000 beschloss die Gesellschafterversammlung die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrags nach § 626 BGB mit Wirkung ab 13.11.2000. Die Kündigung wurde ihm am 10.11.2000 ohne Angabe eines Kündigungsgrunds zugestellt. Danach wurde das Insolvenzverfahren über das GmbH-Vermögen eröffnet. Die Klage des früheren Geschäftsführers gegen den Insolvenzverwalter blieb erfolglos.
Entscheidung
Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags bedarf es keiner sofortigen Angabe eines wichtigen Grundes. Dieser oder auch weitere wichtige Gründe können grundsätzlich noch in einem späteren Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden sind. Handelt es sich bei dem für die fristlose Kündigung maßgebenden Grund um ein Dauerverhalten, so beginnt diese Ausschlussfrist nicht vor dessen Beendigung. Ein solches Dauerverhalten liegt dann vor, wenn der Betroffene entgegen seiner Pflicht nach § 64 GmbHG keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl entsprechende Antragsgründe nach den §§ 17, 19 InsO gegeben und bekannt waren.
Praxishinweis
Der Senat hat keine Bedenken, wenn erst der Insolvenzverwalter derartige Kündigungsgründe geltend macht. Mit dessen Bestellung geht die Kündigungsbefugnis der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG auf ihn über. Das gilt auch für die "Nachschiebebefugnis", die der Verwalter seinerseits auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem nachgeschobenen Grund, also der angeblichen Insolvenzverschleppung durch den Kläger, ausüben musste. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin der nachgeschobene Grund bei Ausspruch der Kündigung überhaupt bekannt war.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 20.6.2005, II ZR 18/03