Leitsatz

Die gesetzliche Schriftform des § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn die schriftlichen Vereinbarungen in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich sind.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 550

 

Kommentar

In einem im Januar 1996 abgeschlossenen Gewerbemietvertrag war bestimmt, dass das Mietverhältnis am 31.3.2012 enden soll. Weiterhin war zugunsten der Mieterin ein Optionsrecht vereinbart. Hinsichtlich dieses Rechts enthielt der Vertrag allerdings 2 einander widersprechende Vereinbarungen:

In § 12 des Hauptvertrags war geregelt: "Das Mietverhältnis verlängert sich um 5 Jahre, wenn die Mieterin spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf das ihr eingeräumte Optionsrecht geltend macht."

Dagegen war in einer Anlage zum Mietvertrag bestimmt: "Das Mietverhältnis verlängert sich um 5 Jahre, wenn es nicht spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird."

Die Mieterin hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom 8.3.2010 – also vor Ablauf der regulären Vertragszeit – nach § 550 BGB gekündigt.

Das Gericht hat die Kündigung für wirksam erachtet: Nach § 550 BGB bedarf ein Mietvertrag, der für längere Zeit als 1 Jahr geschlossen wird, der Schriftform. Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist das Mietverhältnis trotz der Befristung kündbar. Das Schriftformerfordernis dient dem Schutz eines Erwerbers. Da dieser nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eintritt, muss er zuverlässig über die Mietbedingungen informiert werden. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn die schriftlichen Vereinbarungen in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich sind.

So liegen die Dinge hier, weil unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die Verlängerung des Mietverhältnisses über die ursprüngliche Vertragszeit hinaus eintritt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2011, 9 U 213/10

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