Leitsatz

Eine zweigliedrige GbR kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist. Hierbei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Gesellschafter einer zweigliedrigen Grundstücks-GbR. Sie streiten darüber, wer von ihnen aufgrund wechselseitig erklärter fristloser Kündigungen aus der GbR ausgeschieden ist.

 

Entscheidung

Eine GbR kann fristlos gekündigt werden, wenn sich einer der Gesellschafter treuwidrig verhält und dem anderen Betroffenen ein Verbleiben in der Gesellschaft dadurch unzumutbar wird. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage der Zumutbarkeit durch eine Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfallumstände zu klären[1]. Dabei muss man das Verhalten beider Beteiligter prüfen, um festzustellen, in welchem Umfang und aufgrund welcher Umstände das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zerstört wurde[2]. Dies gilt bei wechselseitigen Kündigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des kündigenden Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose Kündigung seines Mitgesellschafters rechtfertigt. Eine zuvor erfolgte unwirksame fristlose Kündigung eines Gesellschafters kann man – jedenfalls allein für sich – nicht als wichtigen Grund für die Kündigung des anderen Gesellschafters werten, ohne dessen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einzubeziehen.

In der zu entscheidenden Sache hatte einer der Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten veranlasst, weil sein Mitgesellschafter trotz unstreitig erloschener Baugenehmigung ein geplantes Bauvorhaben auf dem Gesellschaftsgrundstück begonnen hatte. Der BGH hält dieses Vorgehen unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten – anders als die Vorinstanz – für möglicherweise treuwidrig. Zur weiteren Aufklärung und Abwägung der gegenseitigen Interessen verwies der Senat die Sache an das LG zurück.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 21.11.2005, II ZR 367/03

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