Aus der Kündigungserklärung muss sich eindeutig und unzweifelhaft der Wille erkennen lassen, das Mietverhältnis beenden zu wollen. Das Wort "Kündigung" muss zwar nicht verwendet werden, ist zum Ausschluss von Zweifeln aber unbedingt zu empfehlen.
Kündigung grundsätzlich ohne Bedingung
Die Kündigung kann grundsätzlich nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z. B. für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt werden), da dies dem Bestimmtheitsgrundsatz widerspricht.
Eine Kündigung von Geschäftsräumen kann durch den Mieter jedoch ausnahmsweise unter einer Bedingung erfolgen, wenn der Vermieter (Erklärungsgegner) den Eintritt der Bedingung allein in der Hand hat. Tritt z. B. in den Mieträumen ein Schaden ein, der diese unbenutzbar macht (z. B. durch Brand), kann die Kündigung des Mieters unter der Bedingung erfolgen, dass die Räume nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder nutzbar sind.
Kündigung im Schriftsatz
Die Kündigung kann auch in einem Schriftsatz, z. B. in der Klageschrift, erklärt werden, jedoch muss darin eindeutig zum Ausdruck kommen, dass neben der Klageschrift (Prozesshandlung) eine materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben wird.
Grundsätzlich muss dem Kündigungsempfänger ein eigenhändig unterschriebenes Doppel des Schriftsatzes zugestellt werden, wobei jedoch eine selbst beglaubigte Abschrift ausreichend ist. Jedoch liegt in der Erhebung der Räumungsklage regelmäßig die Wiederholung einer verfrühten und deshalb unwirksamen Kündigungserklärung.
Umdeutung einer Kündigung
Die Umdeutung einer unwirksamen fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich zulässig, wenn für den Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kündigende das Mietverhältnis auf jeden Fall beenden will.
Strittig ist, ob eine unwirksame fristlose Kündigung des Vermieters in ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags umgedeutet werden kann, das der Mieter durch Auszug schlüssig annimmt.