Alexander C. Blankenstein
In der Regel endet der Verwaltervertrag mit Ablauf der vereinbarten Bestellungszeit. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann die Abberufung des Verwalters nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grunds gekoppelt werden. Der Verwalter kann nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WEG vielmehr jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. In diesem Fall endet der Verwaltervertrag gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG automatisch nach Ablauf von 6 Monaten seit der Abberufung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vertrag kann aber auch mit den gesetzlichen (§ 621 BGB) oder vertraglich vereinbarten (kürzeren) Fristen gekündigt werden. Liegt allerdings ein wichtiger Grund vor, kann der Verwaltervertrag außerordentlich fristlos gekündigt werden. Er endet dann mit Zugang der Kündigung beim Verwalter.
1.1 Kündigung und Abberufung trennen
Bei einer Kündigung des Verwaltervertrags ist immer zu beachten, dass diese aufgrund der herrschenden Trennungstheorie von der Abberufung des Verwalters zu trennen ist.
Zwar beinhaltet die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund i. d. R. zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags, dennoch bedingt das eine nicht automatisch auch das andere.
Unentgeltlicher Auftrag
Ein unentgeltlicher Auftrag kann jederzeit von Seiten der Wohnungseigentümer widerrufen werden.
Ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag kann stets aus wichtigem Grund gekündigt werden, und da Umstände, die einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen, üblicherweise auch die Kündigung aus wichtigem Grund im dienstvertraglichen Bereich rechtfertigen, liegen i. d. R. die Voraussetzungen sowohl für die Abberufung als auch die Kündigung des Verwaltervertrags gleichzeitig vor.
Die rechtswirksame Kündigung des Verwaltervertrags führt zu dessen Beendigung mit Zugang der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung führt zur sofortigen Beendigung des Verwaltervertrags nur dann, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die für die seitens der Rechtsprechung für die sofortige Abberufung des Verwalters entwickelten Grundsätze weiter, obwohl es eines wichtigen Grunds für die Abberufung nicht mehr bedarf. Danach liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller – nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter – Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist.
Feststellungsantrag bei Kündigung
Will der abberufene Verwalter, dessen Vertrag ebenfalls fristlos gekündigt wurde, die Berechtigung der Eigentümergemeinschaft zur Kündigung überprüfen, ist auch hier die Trennungstheorie zu beachten. Die Erhebung einer entsprechenden Anfechtungsklage gegen den Eigentümerbeschluss über die Kündigung des Verwaltervertrags ist dem Verwalter bereits deshalb nicht mehr möglich, weil er zur Anfechtung von Beschlüssen nicht mehr klagebefugt ist. Bereits vor Inkrafttreten des WEMoG war aber eine Anfechtungsklage ohnehin nicht das geeignete Mittel, denn der Beschluss bringt als Ergebnis einer internen Willensbildung in der Eigentümerversammlung nur die Auffassung der Wohnungseigentümer zum Ausdruck, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Für die Berechtigung zur Kündigung selbst ist dieser Beschluss jedoch ohne Bedeutung. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des Verwaltervertrags kann der Verwalter daher durch Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.
Praktische Bedeutung hat die Trennung von Vertragskündigung und Verwalterabberufung stets dann, wenn der Verwalter beim Abberufungsbeschluss durch die Wohnungseigentümer nicht zugegen ist. Ist der Verwalter bei Fassung des Abberufungsbeschlusses jedenfalls in der Eigentümerversammlung anwesend, so liegt in der Beschlussfassung gleichzeitig die Kündigung des Verwaltervertrags. Eine gesonderte Kündigung des Verwaltervertrags ist dann nicht erforderlich. Ist der Verwalter jedoch bei der Beschlussfassung nicht anwesend, so muss der Verwaltervertrag dem Verwalter gegenüber gekündigt werden. Zur Kündigung ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein hierzu durch Beschluss bestimmter Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter ermächtigt.
1.2 Möglichkeit der Kopplung von Verwaltervertrag und Verwalterstellung
Der Verwaltervertrag kann im Übrigen so eng mit der Verwalterstellung gekoppelt werden, dass die Abberufung des Verwalters auch das schuldrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft beendet. Mittels vertraglicher ...