Grundsätzlich ist eine Abmahnung vor einer außerordentlichen Vertragskündigung nicht notwendig, wenn Gründe im Verhalten der einen Vertragspartei vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass der anderen Vertragspartei ein weiteres Festhalten am Vertrag auch nur für eine kurze Zeit unzumutbar ist.[1]

Im Übrigen kann aber bei kleineren oder mittleren Pflichtverletzungen eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich sein, weil eine derartige Pflichtverletzung in der Regel nicht so schwer wiegt, dass das Vertrauen in den Verwalter sogleich unwiederbringlich verloren scheint.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge