Gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3a Alt. 1 BGB kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn sich der Mieter mit 2 aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug befindet. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sind also dann erfüllt, wenn der Mieter im Vormonat keine Zahlung geleistet hat und die Miete im laufenden Monat nicht bis zum 3. Werktag dem Vermieterkonto angewiesen hat.[1] Außerdem kann gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3a Alt. 2 BGB das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter in 2 aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Der Rückstand ist erheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt.[2]

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