Berechnung bei Samstagen
Samstag fällt auf 1. oder 2. Tag der Karenzfrist
Der Vermieter will das seit 2 Jahren bestehende Mietverhältnis zum 30.9.2023 kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter 3 Monate minus 3 Werktage vorher zugehen. Der 1.7.2023 ist ein Samstag. Würde man ihn nicht als Werktag ansehen, würde es für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung ausreichen, wenn dieser erst am 5.7.2023 erfolgt. Diese Sichtweise würde allerdings den Kündigungsempfänger benachteiligen, da der Kündigende mehr Zeit hätte. Die Kündigung muss dem Mieter also am 4.7.2023 zugehen.
In diesem Beispiel fällt der Samstag auf den 1. Tag der Karenzfrist. Hier ist geklärt, dass der Samstag als Werktag gilt.
Geklärt ist dies auch, wenn der Samstag auf den 2. Tag der Karenzfrist fällt: Der Vermieter möchte das Mietverhältnis zum 30.11.2023 kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter am 4.9.2023 zugehen. Der 2.9.2023 fällt auf einen Samstag. Da er als Werktag anzusehen ist, fällt nur der Sonntag nicht in die Karenzfrist.
Samstag fällt auf 3. Tag der Karenzfrist
Für den Bereich des Mietrechts ist nicht abschließend geklärt, ob der Samstag auch dann als Werktag anzusehen ist, wenn er auf den letzten Tag der Karenzfrist fällt.
Der Vermieter möchte das Mietverhältnis zum 30.8.2023 kündigen. Dem Mieter muss also, wenn das Mietverhältnis noch nicht 5 Jahre besteht, die Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats Juni 2023 zugegangen sein. Der 3.6.2023 fällt auf einen Samstag.
Der BGH hat für die Kündigung eines anderen als eines Mietvertrags entschieden, dass auch in dieser Konstellation der Samstag als Werktag anzusehen ist. Die beiden für das Mietrecht zuständigen Senate des BGH hatten die Frage ausdrücklich offen gelassen. Es ist aber davon auszugehen, dass der BGH auch für den Bereich des Mietrechts nichts anderes entscheiden dürfte, wofür die Entscheidungsgründe im Urteil vom 27.4.2005 sprechen dürften.
Fällt der letzte Tag der Karenzfrist, also der 3. Werktag des Kündigungsmonats, auf einen Samstag, sollte für einen Zugang der Kündigung beim Mieter bereits am 2. Werktag, also am Freitag, gesorgt werden. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine Kündigung, die durch Niederlegung im Briefkasten des Mieters erfolgt, erst als zugegangen anzusehen ist, wenn mit der regelmäßigen Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Dies wird allgemein am späten Vormittag angenommen. Wirft nun etwa der Vermieter selbst oder sein Bote erst am Samstagnachmittag die Kündigung in den Briefkasten, ist sie dem Mieter nicht fristgerecht zugegangen!