Bei der ordentlichen fristgemäßen Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, kann der Vermieter auch dann kündigen, wenn er kein berechtigtes Interesse an der Kündigung nach der Bestimmung des § 573 BGB hat. Will der Vermieter ein derartiges Mietverhältnis also "grundlos" beenden, muss er eine um 3 Monate verlängerte Kündigungsfrist gemäß § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB berücksichtigen. Diese Besonderheit gilt freilich dann nicht, wenn dem Mieter Vertragsverletzungen zum Vorwurf zu machen sind oder der Vermieter Eigenbedarf hat oder das Mietobjekt verwerten möchte und insoweit das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. Dann muss der Vermieter lediglich die Fristen des § 573c Abs. 1 BGB berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Die eifersüchtige Gattin

Ein Ehepaar hat seine Einliegerwohnung vor 10 Jahren an eine jüngere Dame vermietet. Immer wieder beschwert sich die Gattin bei ihrem Mann darüber, die Mieterin würde ihm "schöne Augen" machen und mit ihm flirten. Entnervt schlägt der Gatte vor, das Mietverhältnis endlich zu beendigen. Das Ehepaar kündigt also das Mietverhältnis.

Da das Mietverhältnis bereits seit 10 Jahren besteht, beträgt die Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB 9 Monate. Zu diesen 9 Monaten sind nun noch die weiteren 3 Monate des § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB hinzuzuzählen, sodass die Kündigungsfrist insgesamt 1 Jahr beträgt.

Etwas anderes würde dann gelten, wenn das Ehepaar Eigenbedarf geltend machen könnte.

 
Praxis-Beispiel

Die pflegebedürftige Mutter

Die Mutter der Gattin ist pflegebedürftig geworden und kann sich allein nicht mehr versorgen. Sie soll künftig in der Einliegerwohnung leben, sodass sie gepflegt werden kann.

Hier hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Allein maßgeblich sind daher die Fristen des § 573c Abs. 1 BGB. Die Vorschrift des § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

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