Eine formularvertragliche Kündigungsausschlussvereinbarung ist nicht ausnahmslos, sondern nur in der Regel wirksam.

 
Praxis-Beispiel

Ausnahme für bestimmte Personengruppen

Bestimmten Personengruppen, insbesondere den Studierenden der Fach- und Hochschulen, ist ein besonderes Bedürfnis nach Mobilität zuzubilligen, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können.

Das Interesse eines Vermieters an einer Mindestmietzeit fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. In einem solchen Fall wird eine Kündigungsausschlussvereinbarung regelmäßig gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen.[1]

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