Keine bleibenden Werte
Diese Aufwendungen kann der Mieter ersetzt verlangen, soweit er hierfür keinen bleibenden Vermögenswert erhalten hat.
Umzugsaufwendungen
Hierzu gehören die Umzugskosten, die Kosten der Wohnungssuche[1], Zeitungsinserate, Maklerkosten, Kosten für die Ummeldung von Telefon, Umbaukosten für eine Einbauküche[2] etc.
Außerdem gehören hierzu Finanzierungskosten für neu angeschaffte Einrichtungsgegenstände, Gardinen usw., die nicht angefallen wären, wenn der Mieter in seiner bisherigen Wohnung verblieben wäre.[3] Hat der Mieter diese Anschaffungen aus seinen Rücklagen getätigt, so kann er stattdessen einen angemessenen Zinsbetrag, berechnet nach den Zinsen mittelfristiger Kapitalanlagen, in Ansatz bringen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen