Die Aufwendungen für die neue Wohnung (neue Gardinen, Einbauküche, Einrichtungsgegenstände, Teppich- oder Parkettböden, Renovierungskosten etc.) gehören nicht zum Schaden, weil der Mieter hierfür einen entsprechenden, bleibenden Gegenwert erhält.[1]
Ausnahme: Mobiliar des Vormieters
Im Ausnahmefall kann etwas anderes gelten, wenn der Mieter vom Vormieter gebrauchtes, weitgehend wertloses Mobiliar übernehmen muss, weil er anderenfalls die Wohnung nicht erhält.[2]
Die für die Anschaffung erforderlichen Finanzierungskosten sind immer erstattungsfähig.[3]
Eine an den neuen Vermieter zu leistende Mietkaution ist ebenfalls kein Schaden, weil die Kaution nach § 551 BGB im Vermögen des Mieters verbleibt.[4] Soweit die Kaution durch die Aufnahme eines Kredits finanziert werden muss, gehören die Finanzierungskosten allerdings zum Schaden. Für die Schadenshöhe ist die Differenz zwischen den vom Mieter aufzubringenden Kreditzinsen und den dem Mieter zufließenden Kautionszinsen maßgeblich.
Entschließt sich der Mieter aufgrund der Kündigung zum Erwerb einer Eigentumswohnung, so sind die hierfür aufgewendeten Kosten kein Schaden, weil der Mieter hierfür einen Gegenwert erhält. Dies gilt auch hinsichtlich der Finanzierungskosten und eventueller Umbau-, Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten.[5]
Ausnahme: Kosten der Zwischenfinanzierung
Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn der Mieter mit dem Erwerb der Wohnung bis zur Zuteilung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens warten wollte und wegen der Kündigung eine teurere Zwischenfinanzierung in Kauf nehmen muss.
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